( § 4 Abs 6 Z 3 lit b AuslBG ) Der bloße Hinweis auf die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Ausländers auf einem konkreten Arbeitsgebiet (hier: Rennwagenbetreuung) vermag ein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an dessen Beschäftigung noch nicht darzulegen, so dass allein aus diesem Grund die Voraussetzungen der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs 6 AuslBG noch nicht vorliegen. VwGH 19.09.2001, 99/09/0269. (Beschwerde abgewiesen)