( § 44a VStG, § 28 AuslBG ) Zur Individualisierung einer verbotenen Ausländerbeschäftigung bedarf es nicht der Angabe des Ortes der Ausübung der bewilligungslosen Beschäftigung, sondern jenes des Sitzes des beschäftigenden Unternehmens. Auch die Angabe einer genauen Uhrzeit im Tatvorwurf ist nicht erforderlich, sofern die Unverwechselbarkeit der inkriminierten Tathandlung trotzdem gewährleistet ist. VwGH 13.09.1999, 98/09/0004. (Bescheid aufgehoben)