( § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG, § 9 Abs 7 VStG ) Ist das eine Strafe gegen einen Geschäftsführer unbekannten Aufenthaltes aussprechende Straferkenntnis wegen verbotener Ausländerbeschäftigung noch nicht einmal rechtswirksam erlassen worden und liegt damit noch keine Vollstreckbarkeit vor, ist die Solidarhaftung der Gesellschaft nach § 9 Abs 7 VStG ebenfalls noch nicht entstanden. VwGH 28.07.1999, 97/09/0335. (Beschwerde abgewiesen)