( § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ) Anmeldungen beschäftigter Ausländer bei der Sozialversicherung und die Abgabe von Erklärungen gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger sind für die Beurteilung, ob Beschäftigungsverhältnisse nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegen und ob ein Beschäftiger Arbeitgeber im Sinne des AuslBG ist, nicht erheblich. Aber auch wenn einem Beschäftiger der Umstand, dass er die beschäftigten Ausländer bei der Sozialversicherung nicht anmeldete, im Verwaltungsstrafverfahren nicht als Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG angelastet wird, kann er aus einer Anmeldung und Beitragszahlung das Vorliegen des zufolge § 19 Abs 2 VStG sinngemäß anwendbaren Milderungsgrundes des § 34 Z 15 StGB für sich nicht ableiten. VwGH 18.11.1998, 96/09/0366. (Beschwerde abgewiesen)