(§ 43 Abs 3 ASGG) Der Grundsatz, dass der Inhalt kollektivrechtlicher Normen von Amts wegen zu ermitteln ist, wenn sich eine Partei auf sie beruft, gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Danach hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der anzuwendenden kollektivrechtlichen Normen zu prüfen, mögen diese von der Vorinstanz im bisherigen Verfahren erörtert und angewandt worden sein oder nicht. Dafür genügt es, dass sich eine Partei - wenn auch erst im Rechtsmittelverfahren - auf die kollektivrechtliche Norm beruft. Einer Feststellung des Inhalts der anzuwendenden kollektivrechtlichen Normen im Feststellungsteil eines Urteils bedarf es hingegen nicht. OLG Wien 10.09.1999, 8 Ra 114/99i.