( § 3 AVRAG ) Wesentliches Substrat eines Notariats ist die höchstpersönliche Notarbefugnis (Notaramt). Die Bestellung eines neuen Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung führt deshalb auch dann nicht zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang, sondern allenfalls nur zu einer Funktionsnachfolge, wenn der neue Notar die Kanzlei und das Personal eines aus dem Amt entlassenen Notars übernimmt. Bundesarbeitsgericht/BRD 26.08.1999, 8 AZR 827/98. (Betriebs-Berater 2000/568, Heft 11)