( § 879 ABGB ) Der befristete Dienstvertrag mit einem Arbeitnehmer nach Abschluss seiner Ausbildung kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitnehmer damit Gelegenheit gegeben werden soll, berufliche Erfahrungen zu sammeln, um seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (sozialer Überbrückungszweck).