( § 3 Abs 5 Wr. VergnStG ) Für den Ausschluss einer Peep-Show von der Pauschbesteuerung nach § 3 Abs 5 Wiener Vergnügungssteuergesetz, die dann vorzunehmen ist, wenn für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird, ist ausreichend, dass dem Besucher durch den Münzeinwurf für eine im Voraus bestimmte Zeitspanne z.B. die Betrachtungsmöglichkeit der jeweiligen Tänzerin als Gegenleistung garantiert wird.