( § 13 Abs 4 Wr. VergnStG ) Der bloße Vermieter von Räumlichkeiten, die der Mieter zur Abhaltung von Tanzveranstaltungen verwendet, haftet, weil er kein Inhaber iSd § 13 Abs 4 Wiener Vergnügungssteuergesetz ist, nicht für die Vergnügungssteuer. VwGH 21.10.1999, 97/15/0087. (Bescheid aufgehoben)