( § 3 Abs 1 Vlbg. AnzAbgG ) Für die „Verbreitung“ eines Druckwerkes im Verständnis des Vorarlberger Anzeigenabgabegesetzes (Vlbg. AnzAbgG) ist die Kenntnisnahme durch diejenigen, für die die Werbung bestimmt ist, wesentlich. Nach § 3 Abs 1 Vlbg. AnzAbgG ist unter „Verbreitung der Anzeige“ eine von einem Unternehmer bzw. Verleger besorgte Tätigkeit zu verstehen. Die Mitnahme eines Druckwerkes durch Feriengäste in ihre außerhalb Vorarlbergs gelegene Heimat stellt aber keine (weitere) Verbreitung dar. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn einzelne dieser mitgenommenen Druckwerke (und die darin enthaltenen Anzeigen) weiteren Personen erstmals im Ausland zur Kenntnis gelangen würden, z.B. weil die Druckwerke vom Feriengast diesen Personen dort zugänglich gemacht würden, da dies einer Besorgung der Verbreitung durch einen Unternehmer oder Verleger nicht gleichzuhalten ist. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0193. (Beschwerde abgewiesen)