( § 1 Abs 1 Ktn. AnzAbgG ) Voraussetzung für die Entstehung der Anzeigenabgabepflicht ist eine Entgeltbeziehung zwischen der Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen und den Leistungen des Inserenten. Bei der Auslegung der Worte „gegen Entgelt“ in § 1 Abs 1 Kärntner Anzeigenabgabegesetz (Ktn. AnzAbgG) muss ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, d.h. eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Wurden im vorliegenden Fall mit den „Druckkostenbeiträgen“ nur die von den Druckereien den inserierenden Fremdenverkehrsbetrieben direkt in Rechnung gestellten Kosten des Druckes der jeweiligen in Auftrag gegebenen Inserate in Katalogen abgegolten, liegt ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch für die Annahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen und somit ein Entgelt iSd § 1 Abs 1 Ktn. AnzAbgG nicht vor. VwGH 21.05.2001, 96/17/0434. (Bescheid aufgehoben)