vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 209 BAO, § 154 Ktn. LAbgO

ARD 5284/28/2002 Heft 5284 v. 8.2.2002

( § 209 BAO, § 154 Ktn. LAbgO ) Jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, unterbricht die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat, aber zur Geltendmachung des Abgabenanspruches in irgendeiner Weise geeignet war, mag es sich auch nur um die Feststellung des Abgabenschuldners handeln. Wurde daher im vorliegenden Fall der Tourismusverband, dem 8 Gemeinden angehören und der noch keine Rechtspersönlichkeit erlangt hat, durch ein behördliches Schreiben zur Entrichtung der Anzeigenabgabe für einen Katalog sowie zur Bekanntgabe, seit wann dieses Druckwerk mit Anzeigen erscheine bzw. andere anzeigenabgabepflichtige Druckwerke erschienen, aufgefordert, wurde die Verjährung zur Vorschreibung der Anzeigenabgaben unterbrochen, auch wenn gegen die abgabepflichtigen Gemeinden selbst nicht behördlich vorgegangen worden war. VwGH 21.05.2001, 96/17/0434. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte