( § 1 Abs 2 Vlbg. AnzAbgG ) Der Ort, von dem aus die erstmalige Verbreitung eines Druckwerkes erfolgt, ist jener, an dem die Verbreitung ihren Anfang nimmt. Das Versenden einer Beilage zu einem Druckwerk an das dessen Verbreitung durchführende Unternehmen ist jedoch noch keine Verbreitung der Beilage, da diese erst mit dem Druckwerk, dem sie beigelegt wird, einem größeren Personenkreis zugänglich wird.