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§ 2 Abs 3 lit a, § 4 Abs 5 OÖ AnzAbgG

ARD 5284/24/2002 Heft 5284 v. 8.2.2002

( § 2 Abs 3 lit a, § 4 Abs 5 OÖ AnzAbgG ) Erscheinungsort aufgrund erstmaliger Verbreitung eines Druckwerkes ist der Ort, in dem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. „Erstmalig“ bedeutet hiebei nicht „zuerst“, sondern „auf einmal“, weswegen es darauf ankommt, dass eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerks, das bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Die nach Art und Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen haben außer Betracht zu bleiben. Der Erscheinungsort iSd § 2 Abs 3 lit a Oberösterreichisches Anzeigenabgabegesetz (OÖ AnzAbgG) kann daher in mehreren Gemeinden gelegen sein, so dass auch mehrere Gemeinden hebeberechtigt sein können, wobei eine Bruchteilsfestsetzung zu erfolgen hat. Die Anzeigenabgabepflicht in Linz entsteht im vorliegenden Fall also auch dann, wenn vor der Verbreitung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Druckwerkes in Linz eine Verbreitung desselben Druckwerkes in einer anderen Gemeinde bereits erfolgt ist und die üblichen Zeitdifferenzen zwischen den Verbreitungsvorgängen nicht überschritten werden. VwGH 04.07.2001, 2000/17/0140. (Beschwerde abgewiesen)

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