( § 3 Abs 1 AVRAG ) Das Vorliegen eines Betriebsübergangs knüpft schlicht an den Übergang auf einen anderen Inhaber an. Bei der Prüfung eines Sachverhalts ist nicht vom Veräußerer- und Erwerberbegriff des § 1409 ABGB auszugehen, sondern man muss sich am Begriff des „Inhabers“ iSd § 309 ABGB orientieren, der auf das Faktum der Macht- und Gewahrsamsausübung über eine Sache abstellt. LG Linz 16.07.1998, 10 Cga 17/98x. (Slg. 11.760)