( § 33 Abs 8 EStG ) Pflichtbeiträge geringfügig Beschäftigter, die (bei Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach Vorschreibung durch die GKK) direkt vom Arbeitnehmer nach Jahresende an die Gebietskrankenkasse geleistet werden, stehen nicht im Lohnzettel, den der Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt (LSt-Protokoll 1998, ARD 4952/19/98). Da die Beiträge zwar am 31. Dezember eines Jahres fällig sind, in der Praxis aber nicht bis zum 15. Jänner des Folgejahres einbezahlt werden, kann der bezahlte Beitrag für die Erstattung erst im Folgejahr von Bedeutung sein. Protokoll über ein Roundtable-Gespräch der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 8. 6. 1999 mit Amtsdir. Bernold. (SWK 1999/1325, Heft 34)