( § 1 GrEStG, § 26 Abs 4, § 31 Abs 3 UmgrStG ) In einer „gemeinsamen Urkunde“ nacheinander vereinbarte, rechtlich verschiedene Schritte (zuerst die Realteilung und dann 2 Zusammenschlüsse) sind jeweils gesondert der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. VwGH 27.05.1999, 98/16/0304, 0305, 0306, 0307. (Beschwerden abgewiesen)