( § 30 Abs 1 BewG ) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Dienen Grundstücke verschiedenartigen Zwecken, ist der Hauptzweck nach der überwiegenden Zweckbestimmung zu beurteilen. Was überwiegt, richtet sich ausschließlich nach der Verkehrsauffassung. Dabei ist der objektive Charakter, die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ausschlaggebend. Aus der Verkehrsauffassung ergibt sich auch, ob Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind (vgl. VwGH 25. 1. 1988, 86/15/0141, ARD 3962/14/88).