( § 57, § 64 BewG ) Eine „einheitliche (saldierte)“ Bewertung des Wirtschaftsgutes „Genussrechtskapital mit korrespondierendem Forderungsrecht des Genussscheininhabers“ findet in den gesetzlichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes keine Deckung, weil danach zur Feststellung des Einheitswertes eines gewerblichen Betriebes das betriebliche Rohvermögen als Summe der Einzelwerte der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Aktivposten zu ermitteln ist und von diesem Betriebsschulden und Rücklagen abzuziehen sind. VwGH 18.07.2001, 95/13/0139, 95/13/0140. (Beschwerden abgewiesen)