( § 21 BewG ) Ein Wertfortschreibungsbescheid kann hinsichtlich des Wertes der wirtschaftlichen Einheit, nicht aber hinsichtlich der Art des Bewertungsgegenstandes angefochten werden. In der Entscheidung über die Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid kann daher keine Artfortschreibung vorgenommen werden. In einer solchen Berufungsentscheidung kann es aber gegebenenfalls u.a. dadurch zu einer Änderung des festgestellten Wertes kommen, dass ein Teil der vorher erfassten Grundfläche aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens ausgeschieden wird, weil sich dessen Verwendung für einen landwirtschaftlichen Hauptzweck ergibt. VwGH 31.10.2000, 98/15/0168. (Beschwerde abgewiesen)