( § 2 DHG, § 1295 ABGB ) Grob fahrlässig handelt, wer ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat bzw. nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedermann hätte klar sein müssen. Hat ein Bankangestellter, ohne sich davon zu überzeugen, ob das Geld bereits auf dem Konto eingelangt ist, eine Erklärung über die Einzahlung der bar zu leistenden Einlagen (Bestätigung des Kreditinstituts gemäß § 10 Abs 3 GmbHG) ausgestellt und diese an den Kunden ausgefolgt - dies ausdrücklich entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung, jedenfalls eine Überprüfung vorzunehmen -, hat er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht grob vernachlässigt. Er hätte jedenfalls erkennen müssen, dass durch diese Vorgangsweise der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist. OLG Wien 16.06.1999, 7 Ra 147/99k, Revision unzulässig.