( § 175 Abs 1 ASVG ) Tritt eine Körperschädigung während einer die Unfallversicherung begründenden Beschäftigung ein, ist dann nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, dass diese durch eine der Beschäftigung gleichzuhaltende Betätigung eingetreten wäre.
OGH 05.10.1999, 10 Ob S 128/99t