( § 1295, § 1311 ABGB ) Bei einer internen Arbeitsanweisung handelt es sich um keine Schutznorm iSd § 1311 ABGB. Der Schädiger haftet daher nur, wenn er den Schaden bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte voraussehen müssen, gemäß § 1295 ABGB und nicht bereits bei Übertretung der Anweisung ohne Vorhersehbarkeit des Schadens.
OGH 14.09.1999, 4 Ob 216/99i