( § 2 BewG ) Auch wenn eine räumliche Distanz gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit spricht, kann ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang angenommen werden, wenn land- und forstwirtschaftliche Flächen von Ehepartnern tatsächlich von einem Mittelpunkt (einer Hofstelle) aus bewirtschaftet werden. Selbst mehrere an sich selbständige land- und forstwirtschaftliche Betriebe - auch wenn sich deren Unternehmensstrategien (hier: Hühnerzucht und Hühnerhaltung) nicht völlig decken - können eine wirtschaftliche Einheit bilden. Erfolgt die Bewirtschaftung von einer gemeinsamen Hofstelle aus und wird der Maschinenbestand gemeinsam genutzt, liegt auch dann eine wirtschaftliche Einheit vor, wenn die Geräte nur gegen Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes (hier: in Form von Buchhaltungsarbeiten) entgeltlich überlassen werden, weil darin eine weitere Verflechtung zwischen den beiden Betrieben gesehen werden kann. VwGH 22.02.2000, 99/14/0268. (Beschwerde abgewiesen)