( § 2 Abs 3 OÖ AnzAbgG ) Für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in einer Zeitschrift war eine Anzeigenabgabe festzusetzen. Dabei ist der Ort, in dem die Verbreitung erfolgt, jener Ort, in dem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird. Hiebei bedeutet jedoch der Begriff „erstmalig“ nicht „zuerst“, sondern „auf einmal“ in dem Sinn, dass es nur darauf ankommt, dass eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, das bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen haben außer Betracht zu bleiben. VwGH 17.04.2000, 97/17/0244. (Bescheid aufgehoben)