( § 2 Abs 1 Klagenfurter AnkAbgVO ) Nach § 2 Abs 1 erster Satz Klagenfurter Ankündigungsabgabenverordnung 1983 beträgt die Abgabe für Ankündigungen, für deren Anbringung, Ausstellung oder Vornahme ein Entgelt zu entrichten ist, 20% des Entgeltes. VwGH 24.10.2001, 2001/17/0138. (Bescheid aufgehoben)