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§ 2 Abs 1 Klagenfurter AnkAbgVO

ARD 5325/24/2002 Heft 5325 v. 19.7.2002

( § 2 Abs 1 Klagenfurter AnkAbgVO ) Nach § 2 Abs 1 erster Satz Klagenfurter Ankündigungsabgabenverordnung 1983 beträgt die Abgabe für Ankündigungen, für deren Anbringung, Ausstellung oder Vornahme ein Entgelt zu entrichten ist, 20% des Entgeltes. VwGH 24.10.2001, 2001/17/0138. (Bescheid aufgehoben)

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