( § 2 Abs 1 GmbHG ) Gemäß § 2 Abs 1 GmbHG entsteht eine GmbH erst mit Eintragung in das Firmenbuch, sie hat daher vor dieser Eintragung keine Rechtspersönlichkeit. Die eingetragene GmbH setzt die Vorgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fort, wobei Rechte und Verpflichtungen sowie auch Abgabenschulden der Vorgesellschaft mit der Eintragung der GmbH auf diese übergehen. Besteht daher aufgrund des Gesellschaftsvertrages im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes bereits die Vorgesellschaft, geht die Abgabepflicht der Vorgesellschaft mit der Eintragung auf die GmbH über. VwGH 26.06.2000, 95/17/0404. (Beschwerde abgewiesen)