( § 292 Abs 1 ASVG ) Da der Anspruch auf Ausgleichszulage nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet abhängt, kommt es auf rechtliche Aspekte, insbesondere die Erlaubtheit nach fremdenpolizeilichen Vorschriften, ebenso wenig an wie auf die allfällige Motivation für den Aufenthalt in Österreich. LG Salzburg 30.09.1999, 34 Cgs 27/99. (ZAS Jud. 4/2001)