( § 28a UWG ) Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. Die Tatsache, dass dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter des Schreibens „bei näherer Befassung“ bewusst sein müsste, kann den Verstoß gegen § 28a UWG nicht verhindern.

