( § 27 Z 4 AngG ) Bei einem befristeten Dienstverhältnis darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers aufgrund der grundsätzlich ausgeschlossenen Kündigung vor Ablauf der Frist nicht zu eng begrenzt werden, da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht damit rechnen durfte, dass das Dienstverhältnis bei Änderung der Umstände beendet werde. Solche Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber eine erhöhte Flexibilität, um im Falle geänderter Verhältnisse eine organisatorische Anpassung zu ermöglichen. Ergibt sich durch Liquiditätsschwierigkeiten die Notwendigkeit einer Umorganisation, stellen die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine Tätigkeit von 80% auf 100% der wöchentlichen Normalarbeitszeit auszudehnen, die strikte Ablehnung der ihm übertragenen neuen Aufgaben sowie ein Urlaubsantritt ungeachtet der ihm übertragenen Arbeiten den Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 2. Tatbestand AngG dar. OGH 18.10.2000, 9 Ob A 156/00g .