( § 27 Z 4 AngG ) Das reine Vergessen des Bonierens verkaufter Ware stellt noch keinen Entlassungsgrund dar. OLG Wien 26.07.2000, 7 Ra 212/00y, Revision unzulässig.
( § 27 Z 4 AngG ) Das reine Vergessen des Bonierens verkaufter Ware stellt noch keinen Entlassungsgrund dar. OLG Wien 26.07.2000, 7 Ra 212/00y, Revision unzulässig.