( § 27 Z 1 AngG ) Bei der Zueignung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Geräten durch den Entzug dieser Geräte aus dem Gewahrsam des Arbeitgebers, bei dem Verkauf und dem Behalten des Verkaufserlöses handelt es sich um eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtliche strafbare Handlung (hier: Veruntreuung gemäß § 133 StGB); die Entlassung des Arbeitnehmers erfolgt daher zu Recht. OLG Wien 21.10.1999, 10 Ra 200/99a.