( § 27 AngG ) Einem Arbeitgeber ist ausnahmsweise zuzubilligen, dass die entlassene Arbeitskraft noch kurzfristig für ihn tätig wird, um nötige Übergabearbeiten zu leisten, damit kein Schaden eintritt. Dies hat umso mehr Geltung, als der Arbeitnehmer diese „Übergabearbeiten“ freiwillig geleistet hat, um beim Arbeitgeber aufgrund seiner zugestandenen Verfehlungen einen „Milderungsgrund“ zu erwirken. Dies kann aber nicht in der Richtung ausgelegt werden, dass damit der Arbeitgeber auf sein Entlassungsrecht verzichtet hätte. ASG Wien 12.01.1999, 7 Cga 310/95y, Berufung erhoben.