( § 27 Z 1 AngG ) Hatte ein Arbeitnehmer bei Beginn seiner Tätigkeit auf dem PC im Betrieb des Arbeitgebers erst ein Betriebssystem sowie die von ihm benötigten Schreib- und Zeichenprogramme, die im Eigentum des Arbeitnehmers stehen, zu installieren, stellt es keinen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung durch den Arbeitgeber das Betriebssystem und damit den gesamten Speicherinhalt der Festplatte löscht, sofern damit kein Verlust der von ihm erarbeiteten Computerdaten verbunden ist, weil die relevanten Programme und Daten auf den dem Arbeitgeber zur Verfügung gebliebenen Disketten gespeichert waren und lediglich in den Computer wieder eingespeichert werden mussten. ASG Wien 02.03.1999, 7 Cga 141/97y, rk.