(§ 27 Abs 3 MRG) Eine gemäß § 27 Abs 1 MRG verbotene Ablöse ist auch dann zurückzuzahlen, wenn dem Mieter ihre Rechtswidrigkeit bei Zahlung bewusst war und er von vornherein beabsichtigte, sie wieder zurückzuverlangen. OGH 15.05.2001, 5 Ob 121/01g.
(§ 27 Abs 3 MRG) Eine gemäß § 27 Abs 1 MRG verbotene Ablöse ist auch dann zurückzuzahlen, wenn dem Mieter ihre Rechtswidrigkeit bei Zahlung bewusst war und er von vornherein beabsichtigte, sie wieder zurückzuverlangen. OGH 15.05.2001, 5 Ob 121/01g.