(§ 45 MRG) Für die Ermittlung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages bzw. Prüfung dessen Angemessenheit ist ausnahmslos auf den Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abzustellen. Auch wenn für die Qualifizierung des zeitgemäßen Standards einer Badegelegenheit auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen ist, d.h. alle diese Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel zu beurteilen sind, reduziert sich die Frage, ob es sich bei der Ausstattung eines Badezimmers um eine derartige handelt, die diesen Kriterien entspricht, auf eine solche des Einzelfalles. Die empfohlene „Bedachtnahme“ auf Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien bedeutet nicht, dass es bei der Beurteilung des zeitgemäßen Standards eines Baderaums nur auf diese Kriterien ankäme. Maßgeblich ist vielmehr, ob der betreffende Baderaum insgesamt der Verkehrsauffassung eines zeitgemäßen Standards entspricht. OGH 23.02.1999, 5 Ob 45/99z.