( § 275 BAO ) Einem Antrag auf Verlängerung einer Mängelbehebungsfrist kommt keine fristhemmende Wirkung zu. Davon ausgehend ist die Entscheidung über die Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages nicht davon abhängig, ob allenfalls (weitere) Ansuchen zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist vor Ablauf der ursprünglichen Frist eingebracht wurden. VwGH 21.10.1999, 97/15/0094. (Beschwerde abgewiesen)