( § 276 BAO ) Ein nach Zustellung der Begründung zu einer noch nicht erlassenen automationsunterstützten Berufungsvorentscheidung gestellter Vorlageantrag beeinträchtigt die Entscheidungsbefugnis des Finanzamtes nicht und verhindert auch nicht, dass sich der Berufungswerber mit dem - in der Begründung erläuterten - Inhalt der Entscheidung auseinander setzt, so dass ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung eingebrachter Vorlageantrag auch dann nicht unwirksam ist, wenn die Berufungsvorentscheidung selbst noch nicht erfolgt ist. VwGH 25.11.1999, 99/15/0136. (Bescheid aufgehoben)