( § 281 Abs 1, § 311 Abs 2 BAO ) Ist die zu entscheidende Rechtsfrage Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem der EuGH zu einer Vorabentscheidung angerufen wurde, sind die Voraussetzungen einer Aussetzung der Entscheidung erfüllt, wenn keine überwiegenden Interessen, die der Aussetzung entgegenstehen, vorliegen. Wird ein Devolutionsantrag zurückgezogen, wird die Vorinstanz wieder zur Entscheidung zuständig. VwGH 25.11.1999, 99/16/0270.