(§ 26 AngG) Aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag nach einem Krankenstand nicht erschienen ist, dann - nach einem Telefonat - mit etwa 1,5-stündiger Verspätung erschienen ist und nach einer kurzen Unterredung mit dem Filialleiter nach Abbruch des Gesprächs die Filiale verlassen und sich dann nicht mehr gemeldet hat, ergibt sich, dass der Arbeitnehmer nicht an einer Weiterarbeit interessiert ist, daher scheidet eine Bewertung seines Verhaltens als Arbeitnehmerkündigung aus. Das Verhalten des Arbeitnehmers ist als Arbeitsverweigerung, als Abbruch der Kommunikation und somit als ungerechtfertigter Austritt zu werten. ASG Wien 03.05.2001, 12 Cga 226/00t, rk.