( § 26 AngG, § 863 ABGB, § 46 Abs 1 ASGG ) Eine schlüssige Austrittserklärung des Arbeitnehmers darf nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an seiner auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten, weshalb die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts - soweit nicht eine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt - regelmäßig einer Überprüfung durch den OGH mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG entzogen ist. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über einen Arbeitskollegen ausrichten lassen, dass er sich einen Zahn ausgebissen habe und deshalb nicht zur Arbeit erschienen ist, fehlt es schon im Ansatz an einem „Mitverschulden“ des Arbeitnehmers an der Beendigung des Dienstverhältnisses. OGH 16.08.2001, 8 ObA 179/01h.