( § 255 Abs 3 ASVG ) Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident. Ob der Versicherte auch tatsächlich einen Dienstposten im Rahmen des festgestellten Verweisungsfeldes (hier: als Botengänger im innerbetrieblichen Bereich) erlangen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung. Bereits das Vorliegen eines möglichen Verweisungsberufes schließt eine Invalidität und damit einen Zuspruch der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG aus. OGH 14.09.1999, 10 Ob S 192/99d .