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§ 23 EStG

ARD 5259/29/2001 Heft 5259 v. 6.11.2001

(§ 23 EStG) Bei einem über mehrere Jahre betriebenen wiederholten Verkauf von Antiquitäten oder ähnlichen Haushalts- und Einrichtungsgegenständen kann die Finanzbehörde auch dann das Vorliegen gewerblicher Einkünfte annehmen, wenn der Steuerpflichtige nur von einer u.a. „Bereinigung“ seines Privatvermögens spricht. Dass das Haus des Steuerpflichtigen „fast ausschließlich“ mit Gegenständen von antiquarischem Wert ausgestattet ist und der überwiegende Teil der vom Steuerpflichtigen angekauften Einrichtungsgegenstände nach wie vor für seine privaten Wohnzwecke verwendet wird, ist kein hinreichendes Argument, um eine steuerrechtlich relevante Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Handel von derartigen Gegenständen überhaupt in Abrede stellen zu können. VwGH 25.11.1999, 98/15/0081. (Beschwerde abgewiesen)

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