( § 23 AngG ) Für die Berechnung der Abfertigung eines Provisionsbeziehers sind nicht die im letzten Dienstjahr des Arbeitnehmers an ihn ausbezahlten Provisionen heranzuziehen, sondern nur jene Provisionen, die der Arbeitnehmer im letzten Jahr tatsächlich erworben hat, weil nicht auf Zufälligkeiten im Rahmen der Auszahlung abzustellen ist. OLG Wien 25.08.1999, 7 Ra 160/99x.