( § 1151 ABGB ) Ein Motorrad-Rennfahrer kann aufgrund seiner vertraglichen Bindung zu einem Motorradwerk von diesem wirtschaftlich abhängig und daher eine arbeitnehmerähnliche Person sein. Bundesarbeitsgericht/BRD 17.06.1999, 5 AZB 23/98. (NZA 1999/1175, Heft 21)