( § 96 Abs 1 Z 4, § 101 ArbVG ) Dem Betriebsrat steht bei Ausübung des dem Arbeitgeber im Dienstvertrag zugestandenen Gestaltungsrechtes hinsichtlich einer Änderung des Provisionssystems weder unter Berufung auf den Versetzungsschutz noch auf sein Mitbestimmungsrecht bei leistungsbezogenem Entgelt ein Recht auf Mitbestimmung zu.
OGH 26.08.1999, 8 Ob A 196/99b