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§ 235 Abs 5 ZPO

ARD 5219/35/2001 Heft 5219 v. 1.6.2001

( § 235 Abs 5 ZPO ) Hat die ursprüngliche Beifügung eines Namens, die auf das im Rechtsverkehr gepflogene (rechtswidrige, vgl. § 24 Abs 1 Firmenbuchgesetz) Verhalten des Beklagten selbst zurückzuführen ist, auf die Erkennbarkeit der beklagten juristischen Person keinen Einfluss, ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig. ASG Wien 03.10.2000, .., rk.

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