( § 235 Abs 5 ZPO ) Hat die ursprüngliche Beifügung eines Namens, die auf das im Rechtsverkehr gepflogene (rechtswidrige, vgl. § 24 Abs 1 Firmenbuchgesetz) Verhalten des Beklagten selbst zurückzuführen ist, auf die Erkennbarkeit der beklagten juristischen Person keinen Einfluss, ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig. ASG Wien 03.10.2000, .., rk.