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§ 405 ZPO

ARD 5219/36/2001 Heft 5219 v. 1.6.2001

(§ 405 ZPO) Wurde an die Stelle des früheren Exekutionstitels (einer einstweiligen Verfügung ) mit rechtskräftigem Beschluss des Exekutionsgerichtes ein neuer Exekutionstitel (ein im Titelverfahren geschlossener Vergleich) gesetzt, hat dieser Beschluss die Wirkung, dass nunmehr als Exekutionstitel dieser Vergleich maßgeblich ist. Der Beschluss hat somit die gleiche Wirkung wie eine in einem gesonderten Verfahren erfolgte Exekutionsbewilligung . OGH 20.09.2000 , 3 Ob 29/00m.

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