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§ 418, § 419 ZPO

ARD 5219/37/2001 Heft 5219 v. 1.6.2001

( § 418, § 419 ZPO ) Wurde von der Geschäftsabteilung versehentlich für die Urteilsausfertigung eine unrichtige Namensstampiglie verwendet, kann das Gericht diese offenkundige Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigen. Der Umstand, dass die Unterfertigung der Senatsvorsitzenden auf der Urschrift des Urteils nicht deutlich lesbar ist, ist hiebei unerheblich. OLG Wien 29.05.2000, 7 Ra 146/00t.

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