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§ 192 Abs 2 ZPO

ARD 5219/34/2001 Heft 5219 v. 1.6.2001

( § 192 Abs 2 ZPO ) Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach § 187 ZPO bis § 191 ZPO erlassenen Anordnungen (Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung, Anordnung der getrennten Verhandlung, Beschränkung der Verhandlung auf einen oder einige Streitpunkte sowie Unterbrechung des Verfahrens in bestimmten Fällen), soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rekurs steht demnach gegen solche Beschlüsse nur zu, wenn eben eine Unterbrechung angeordnet oder verweigert worden ist, obwohl diese - anders als nach § 190 ZPO - zwingend vorgesehen ist (z.B. im Amtshaftungsverfahren oder wegen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung vor dem VfGH). OLG Wien 21.11.2000, 7 Ra 331/00y.

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